§ 1 Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. (3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen. sind verboten. (4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungbildung mitwirkt.

§ 4 Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit
  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig. (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 5

{aufgehoben d.G.v. 3.12.1974}

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbaren Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.

§ 7 Begriffsbestimmungen

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. (2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen. mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden. (3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehr, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinenden Druckwerke.

§ 8 Impressum

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen, für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insb Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht geschäftsfähig ist oder auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
  5. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort ,,Anzeige” bezeichnet werden.

§ 11 Gegendarstellungsanspruch

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf allen Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn
  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder
  3. es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht. (3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verftigung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder und der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 12 - § 20

{aufgehoben durch Ges. vom 6.10.1987 u. v. 18.5.1993}

§ 21 Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. (2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat
  1. bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist. Kann die durch das Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden, so setzt die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1 voraus, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

§ 22 Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§8) zuwiderhandelt.

§ 23 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 über das Impressum zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt,
  3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
  4. (aufgehoben)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 24

{aufgehoben durch Gesetz vom 6. 10. 1987}

§ 25 Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten,
  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
  2. die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach § 130 Abs. 2 und 4, § 131 sowie § 184 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung. (2) Die Verfolgung der in § 23 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. (3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 26 Geltung für Rundfunk

(1) Für den Rundfunk gelten die §§ 4, 9 und 25 entsprechend. (2) Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV.NW. S. 408 -) bleibt unberührt.

§ 27 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. 5.65), speziell geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBI. 1 5.839),
  2. das Gesetz über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren vom 17. November 1949 (GS NW S.444) und die Durchführungsverordnung vom 5. Dezember 1949 (GS NW S.444).

Pressekodex - Publizistische Grundsätze

Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident D. Dr. Dr Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht in der Fassung vom 21. September 1994 Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und derKritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeitder Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nachbestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen, wahr. Diese publizistischen Grundsätze dienen der Wahrung der Berufsethik; sie stellen keine rechtlichen Haftungsgründe dar. 1. Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. 2. Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muß aus der Unterschrift hervorgehen, daß es sich nicht um dokumentarische Bilder handelt. 3. Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen. 4. Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. 5. Die bei einem Informations- oder Hintergrundgespräch vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. 6. Jede in der Presse tätige Person wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informationen ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. 7. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, als redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter beeinflußt werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen sind als solche kenntlich zu machen. 8. Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten eines Menschen öffentlichen Interessen, so kann es auch in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. 9. Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen. 10. Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren. 11. Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung zu berücksichtigen 12. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. 13. Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtserfahren muß frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede einseitige oder präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Verbrechen handelt. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren offizieller Bekanntgabe berichtet werden. 14. Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungserkenntnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden. 15. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet ein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung der Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. 16. Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen.

Das Recht am eigenen Bild
 
ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben. Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und Fotografien) angelegt, ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe auf der Bühne, im Film oder im Roman.
 
2 Gegenstand des Rechts am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können. Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als solches Gegenstand ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich um ein immaterielles Recht.
 
3 Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses. Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden darf.
 
4 Personen der Zeitgeschichte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre Einwilligung dürfen nämlich Fotos (Filmaufnahmen) von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden. Die Vorschrift trägt dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, wobei der Begriff “Zeitgeschichte” eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt, da unter ihm sowohl das politische als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes subsumiert wird. Gleichwohl muß man zwischen absoluten (generellen) Personen der Zeitgeschichte und relativen (partiellen) Personen der Zeitgeschichte unterscheiden.
 
4.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen, wobei unter Öffentlichkeit ein beachtlicher Teil des Publikums zu verstehen ist, und das auch für immer bleiben. Hierzu zählen namentlich Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter (selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten u.ä.. Sie können aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet werden.
 
4.2 Relative Personen der Zeitgeschichte Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.
 
4.3 Abgrenzung Die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte sind jedoch fließend. So kann es durchaus vorkommen, daß Personen, die den Kriterien nach eigentlich einer relativen Person der Zeitgeschichte entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr eigenes Zutun zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte werden. Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten (Clark Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende Künstler (Vincent van Gogh, Pablo Picasso usw.), aber auch verurteilte Straftäter können den Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte einnehmen, wenn es sich um einen besonders spektakulären Fall gehandelt hat (Charles Manson usw.).
 
5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.
 
6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.
 
7 Berechtigte Interessen des Abgebildeten § 23 Abs. 2 KUG Sämtliche oben aufgeführten Ausnahmen vom Bildnisschutz sind nicht als schrankenlose Regelung zur Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung des jeweils Abgebildeten zu verstehen. Vielmehr unterliegen all diese Ausnahmen der Einschränkung, daß durch die Veröffentlichung keine der berechtigten Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden dürfen. Insofern ist es erforderlich, zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen.
 
7.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte Eine Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der Zeitgeschichte immer dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des Abgebildeten berührt werden, die mit seinem öffentlichen Auftreten nicht in Verbindung stehen. Geschützt ist grundsätzlich immer die Intim- und die Privatsphäre. Teile des Privat- und Familienlebens können jedoch für das öffentliche Wirken von Bedeutung sein und somit in die Zeitgeschichte hineinragen, wie beispielsweise bei Monarchen, Thronfolgern und Politikern. Bildberichte über sein Privatleben muß demzufolge der Bewerber um ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn es sich dabei um Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter und damit auf seine Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe Richtlinie kann gelten, daß die Privatsphäre der betreffenden Person um so mehr zum abbildungsfreien Bereich der Zeitgeschichte gehört, je enger er tatsächlich mit dem Zeitgeschehen verbunden, also Teil desselben ist9. Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit jedoch auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen, die die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt.
 
7.2 Relative Personen der Zeitgeschichte Einschränkungen der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den relativen Personen der Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug und der Aktualität. Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das die entsprechende Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen. Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug aufweisen. Da die relative Person der Zeitgeschichte erst durch ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis zu einer solchen wird, ist an die damit zusammenhängende Abbildungsfreiheit ein enger Aktualitätsmaßstab anzulegen. So muß die Person zum Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung dem tatsächlichen Zeitgeschehen angehören; das in Rede stehende Ereignis muß noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein. So können die Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative Personen der Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber keine Rolle mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen, so daß die Abbildungsfreiheit entfällt. Weiterhin muß die Abbildung die Person zur Zeit des maßgeblichen Ereignisses zeigen. Fotos die aus der Zeit vor oder nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis datieren, fallen nicht mehr unter die Abbildungsfreiheit.
 
7.3 Personen als Beiwerk Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere keine Vergrößerungen.
 
8 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Die Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit. Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz geschützt wird. Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie die erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Personen. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden Attraktivität für die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Künstlern, Sportlern und Schauspielern vor. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die Werbung für Filmwerke, Ausstellungen und dergleichen, für die der Name oder das Bildnis des Künstlers, der beispielsweise in dem Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf. Die Ausnahme beschränkt sich jedoch nur auf dieses Produkt, weitergehende Werbung für andere Produkte oder Firmen fällt nicht darunter und kann wiederum eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeuten. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht nur die Teile eines Werkes erfaßt werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzen, nicht aber das Werk als Ganzes.
 
9 Immaterieller Schadenersatz Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unwill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion. Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ( “Herrenreiter-Entscheidung” ): “Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.” Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich zumeist auf relativ geringe Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation bezogen hat. Durch die Bejahung der im BGB eigentlich unbekannten Präventivfunktion bezieht die neuere Rechtsprechung nunmehr die Gewinnsituation beispielsweise des veröffentlichenden Verlags ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage für die Geldentschädigung, was sich in höheren Schadenersatzsummen niederschlägt.
 
10 Rechtsfolgen Als Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:
  1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, geregelt in:
    1. §§ 823 Absatz 1 und 2 (in Verbindung mit Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, etwa die strafrechtlichen Beleidigungsvorschriften der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches) BGB in Verbindung mit § 249 BGB.
    2. Bei fortdauernder Störung ohne Verschulden als Voraussetzung: Analog §§ 1004, 862, 12 BGB (sog. quasinegatorischer Beseitigungsanspruch).
  2. Anspruch auf Beseitigung weiterer Beeinträchtigungen Rechtsgrundlagen: §§ 1004, 862, 12 BGB analog
  3. Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen: Rechtsgrundlage: § 847 und § 253 BGB in verfassungskonformer Auslegung durch den BGH (seit dem “Ginsengwurzel”-Fall -BGHZ 35, 363 verfassungskonforme Auslegung der §§ 253, 847 BGB / früher: “Herrenreiterfall” BGHZ 26, 349: analoge Anwendung des § 847 BGB), obwohl beide ihrem Wortlaut entsprechend nicht einschlägig sind, denn sonst bliebe die in den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz getroffene Wertentscheidung lückenhaft und unzulänglich:
Nunmehr abschließend zu den vom BGH gebildeten Voraussetzungen auf Ersatz des immateriellen Schadens in Geld: Erforderlich ist das Vorliegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts (1.), und (2.) die erlittene Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise, etwa durch Gegendarstellung und Widerruf, befriedigt werden.