Das Recht am eigenen Bild
ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG) wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben. Wurde dieser Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder (Zeichnungen, Gemälde und Fotografien) angelegt, ergab sich doch schnell die Übertragung auf andere Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe auf der Bühne, im Film oder im Roman.
2 Gegenstand des Rechts am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht. Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen können. Im Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung des Bildes seitens des Abgebildeten verhindert werden kann. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde, Foto, usw.) als solches Gegenstand ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild des Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich um ein immaterielles Recht.
3 Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses. Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden darf.
4 Personen der Zeitgeschichte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre Einwilligung dürfen nämlich Fotos (Filmaufnahmen) von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte verbreitet werden. Die Vorschrift trägt dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung, wobei der Begriff “Zeitgeschichte” eine weite gesellschaftsbezogene Auslegung erfährt, da unter ihm sowohl das politische als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes subsumiert wird. Gleichwohl muß man zwischen absoluten (generellen) Personen der Zeitgeschichte und relativen (partiellen) Personen der Zeitgeschichte unterscheiden.
4.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen, wobei unter Öffentlichkeit ein beachtlicher Teil des Publikums zu verstehen ist, und das auch für immer bleiben. Hierzu zählen namentlich Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter (selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten u.ä.. Sie können aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet werden.
4.2 Relative Personen der Zeitgeschichte Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.
4.3 Abgrenzung Die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte sind jedoch fließend. So kann es durchaus vorkommen, daß Personen, die den Kriterien nach eigentlich einer relativen Person der Zeitgeschichte entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr eigenes Zutun zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte werden. Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten (Clark Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende Künstler (Vincent van Gogh, Pablo Picasso usw.), aber auch verurteilte Straftäter können den Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte einnehmen, wenn es sich um einen besonders spektakulären Fall gehandelt hat (Charles Manson usw.).
5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.
6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.
7 Berechtigte Interessen des Abgebildeten § 23 Abs. 2 KUG Sämtliche oben aufgeführten Ausnahmen vom Bildnisschutz sind nicht als schrankenlose Regelung zur Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung des jeweils Abgebildeten zu verstehen. Vielmehr unterliegen all diese Ausnahmen der Einschränkung, daß durch die Veröffentlichung keine der berechtigten Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden dürfen. Insofern ist es erforderlich, zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen.
7.1 Absolute Personen der Zeitgeschichte Eine Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der Zeitgeschichte immer dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des Abgebildeten berührt werden, die mit seinem öffentlichen Auftreten nicht in Verbindung stehen. Geschützt ist grundsätzlich immer die Intim- und die Privatsphäre. Teile des Privat- und Familienlebens können jedoch für das öffentliche Wirken von Bedeutung sein und somit in die Zeitgeschichte hineinragen, wie beispielsweise bei Monarchen, Thronfolgern und Politikern. Bildberichte über sein Privatleben muß demzufolge der Bewerber um ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn es sich dabei um Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter und damit auf seine Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe Richtlinie kann gelten, daß die Privatsphäre der betreffenden Person um so mehr zum abbildungsfreien Bereich der Zeitgeschichte gehört, je enger er tatsächlich mit dem Zeitgeschehen verbunden, also Teil desselben ist9. Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit jedoch auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen, die die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt.
7.2 Relative Personen der Zeitgeschichte Einschränkungen der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den relativen Personen der Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug und der Aktualität. Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das die entsprechende Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen. Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug aufweisen. Da die relative Person der Zeitgeschichte erst durch ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis zu einer solchen wird, ist an die damit zusammenhängende Abbildungsfreiheit ein enger Aktualitätsmaßstab anzulegen. So muß die Person zum Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung dem tatsächlichen Zeitgeschehen angehören; das in Rede stehende Ereignis muß noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein. So können die Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative Personen der Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber keine Rolle mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen, so daß die Abbildungsfreiheit entfällt. Weiterhin muß die Abbildung die Person zur Zeit des maßgeblichen Ereignisses zeigen. Fotos die aus der Zeit vor oder nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis datieren, fallen nicht mehr unter die Abbildungsfreiheit.
7.3 Personen als Beiwerk Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere keine Vergrößerungen.
8 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Die Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit. Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz geschützt wird. Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche werden, wobei die obengenannten Einschränkungen für absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Geltung haben, ebenso wie die erforderliche Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Personen. Grundsätzlich ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben, wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da gegen die Würde und die freie Entfaltung der Person verstoßen wird. Dies gilt insbesondere für die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung und der damit zusammenhängenden Attraktivität für die Werbebranche kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Künstlern, Sportlern und Schauspielern vor. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die Werbung für Filmwerke, Ausstellungen und dergleichen, für die der Name oder das Bildnis des Künstlers, der beispielsweise in dem Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf. Die Ausnahme beschränkt sich jedoch nur auf dieses Produkt, weitergehende Werbung für andere Produkte oder Firmen fällt nicht darunter und kann wiederum eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeuten. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes besagen, das bei Unterlassungsansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht nur die Teile eines Werkes erfaßt werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht tatsächlich verletzen, nicht aber das Werk als Ganzes.
9 Immaterieller Schadenersatz Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unwill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion. Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ( “Herrenreiter-Entscheidung” ): “Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.” Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich zumeist auf relativ geringe Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation bezogen hat. Durch die Bejahung der im BGB eigentlich unbekannten Präventivfunktion bezieht die neuere Rechtsprechung nunmehr die Gewinnsituation beispielsweise des veröffentlichenden Verlags ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage für die Geldentschädigung, was sich in höheren Schadenersatzsummen niederschlägt.
10 Rechtsfolgen Als Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:
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